Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Österreich der christen consulting e.U.
(Stand Mai 2019)
§ 1 Allgemeines
Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle zwischen ChristenConsulting&Coaching und einem Kunden (in der Folge: „Auftraggeber“) abgeschlossenen Verträge, insbesondere über die Suche, Vermittlung und Besetzung von Dienstnehmern inklusive der Erbringung von damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen wie die Schaltung von Inseraten weiters für Vereinbarungen mit Personen, die auf der Suche nach einem Beschäftigungsverhältnis sind (in der Folge: „Suchaufträge“ bzw. „Bewerber“; Auftraggeber und Bewerber gemeinsam in der Folge „Vertragspartner“) vermittelt wurden. Sie gelten auch für alle zukünftigen Vertragsabschlüsse im Rahmen der Geschäftsbeziehung, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
Das Zustandekommen eines Vertrages mit ChristenConsulting&Coaching richtet sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen; insbesondere kommt daher ein Vertrag auch durch Unterschrift eines Angebotes oder einer Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber, durch Einigung des Auftraggebers mit dem von ChristenConsulting&Coaching gemachten Bewerber über die maßgeblichen Bedingungen eines Dienstvertrags, zustande.
Erstellte Angebote sind bis zwei Wochen nach deren Abgabe bindend.
§ 2 Mitteilungspflichten und Haftung
Auftraggeber und Bewerber sind verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Auftrag bzw. Suchauftrag benötigten Unterlagen unverzüglich und vollständig vorzulegen und ChristenConsulting&Coaching laufend von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis zu setzen, die für den Auftrag bzw. Suchauftrag von Bedeutung sein können. Dies gilt insbesondere auch für alle Tatsachen betreffend Auswirkungen auf das Arbeitsausmaß. ChristenConsulting&Coaching ist berechtigt, den ihr aufgrund von fehlerhafter, veralteter oder unvollständiger zu verfügung gestellter Informationen seitens des Auftraggebers entstandenen Schaden, insbesondere den frustrierten Suchaufwand, nach den im Unternehmen geltenden Stundensätzen in Rechnung zu stellen.
Sofern einzelvertraglich nicht anders vereinbart leistet ChristenConsulting keine Gewähr für das Erzielen eines bestimmten Sucherfolges, insbesondere dafür nicht, innerhalb einer bestimmten Zeit mit dem Suchauftrag bzw. Auftrag übereinstimmende Bewerber zu finden.
Findet ChristenConsulting&Coaching mit dem Suchauftrag übereinstimmende Bewerber ist eine Haftung bzw. Gewähr ausgeschlossen für Arbeitsergebnisse der nominierten Bewerber und auch nicht für Schäden, die dieser in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht oder durch seine Unpünktlichkeit, sein Nichterscheinen oder sein sonstiges Fehlverhalten entstehen. Der Auftraggeber hat epunkt im Übrigen von etwaigen Schadensersatzansprüchen Dritter schad- und klaglos zu halten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Qualifikation des Bewerbers ebenfalls zu überprüfen und gegebenenfalls unverzüglich Rüge zu erstatten.
§ 3 Besondere Bestimmung für die Personalvermittlung
Leistungsgegenstand der Personalvermittlung ist die Suche, Auswahl und Nominierung (Namhaftmachung) eines dem Auftrag, insbesondere einem/r vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Anforderungsprofil/Positionsbeschreibung, entsprechenden Bewerbers. Darüber hinausgehende Leistungen (Inseratenschaltung, etc) sind gesondert zu vergüten.
Die Kosten bzw. das Honorar richten sich nach Art und Leistungsumfang des Auftrages, wobei die definitiven Kosten bzw. das Honorar im Angebot mit der Auftragsbestätigung schriftlich oder mündlich verbindlich fixiert werden. Die Bindungsfrist für Angebote beträgt grundsätzlich 2 Wochen.
§ 4 Honorare
Sofern in diesen AGB nicht anders vorgesehen werden sämtliche Honorare mit Abschluss des Beschäftigungsvertragsvertrages bzw. mit Erteilung des Auftrags sind sofort nach Rechnungserhalt zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 1% pro Monat geltend zu machen. Die Aufrechnung gegen Forderungen ist ausgeschlossen.
Schließt ein Auftraggeber oder ein mit diesem verbundenes oder ihm durch persönliche oder wirtschaftliche Verbindungen nahestehendes Unternehmen mit einem nominierten Bewerber innerhalb von zwei Jahren ab Erhalt von dessen Daten oder innerhalb von zwei Jahren ab Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einen (anderen) Beschäftigungsvertrag oder Consultingvertrag, so ist der Auftraggeber verpflichtet, ebenfalls das Erfolgshonorar nach den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Konditionen zu bezahlen. Der Auftraggeber hat das ihm durch persönliche oder wirtschaftliche Verbindungen nahestehende Unternehmen bei sonstiger Schadenersatzpflicht davon in Kenntnis zu setzen, dass bei Begründen eines Beschäftigungsverhältnisses epunkt ein entsprechendes Honorar zusteht.
§ 5 Vertragsbeendigung
Der Auftrag bzw. Suchauftrag kann von beiden Vertragsparteien bzw. Vertragspartnern jederzeit, aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden.
§ 6 Schlussbestimmungen
Zur leichteren Lesbarkeit wurde in diesen AGB auf die Unterscheidung zwischen weiblicher und männlicher Schreibweise verzichtet und jeweils die männliche Form verwendet; das betreffende Wort bezieht sich jedoch auf beide Geschlechter.